§1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
- Der Verein führt den Namen CSC JTown Jena
- Er hat seinen Sitz in Jena, und soll ins Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er zu seinem Namen den Zusatz e.V.
- Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
- Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§2 Ziele und Aufgaben des Vereins
Ziel der Anbauvereinigung ist ausschließlich der gemeinschaftliche Eigenanbau von Cannabis und die Weitergabe des im gemeinschaftlichen Anbau angebauten Cannabis durch und an die Mitglieder zum Eigenkonsum, die Weitergabe von beim gemeinschaftlichen Eigenanbau gewonnenen Vermehrungsmaterial für den privaten Eigenanbau an ihre Mitglieder, an Personen welche das 18. Lebensjahr vollendet haben, oder an andere Anbauvereinigungen oder seriöse wissenschaftliche Einrichtungen zu Forschungsprojekten, ebenso die Weitergabe von Information an Mitglieder über cannabisspezifische Suchtprävention und -beratung.
§3 Mitgliedschaft
- Einfache Mitglieder des Vereins können alle geschäftsfähigen natürlichen Personen werden, die das 21. Lebensjahr vollendet und ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt seit mindestens 6 Monaten in der Bundesrepublik Deutschland haben und gegenüber der Anbauvereinigung schriftlich oder elektronisch versichert, dass er oder sie keine Mitgliedschaft in einer anderen Anbauvereinigung innehat. Aktive Mitglieder, welche an der Mitgliederversammlung teilnehmen und nachdrücklich beabsichtigen praktische Pflichten der Mitgliedschaft zu erfüllen sind stimmberechtigt.
- Die maximale Zahl der Mitglieder des Vereins ist auf 500 begrenzt.
- Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein Aufnahmeantrag in Elektronischer Form an den Verein zu richten. Das Alter und der Wohnsitz sind dem Vorstand durch ein geeignetes Dokument zu belegen.
- Über Aufnahmeanträge entscheidet der Vorstand mit einfacher Mehrheit. Im Falle einer Ablehnung brauchen die Gründe hierfür nicht angegeben zu werden.
- Sämtliche in Textform zu übermittelnden Schreiben gelten dem Mitglied als zugestellt, wenn sie an die letzte von dem Mitglied dem Verein bekanntgegebene E-Mail-Adresse gerichtet ist.
- Die Mindestmitgliedschaft beträgt laut Kapitel 4, Abschnitt 2, §16 Absatz 5 KCanG drei Monate
und einen zusätzlichen Monat Kündigungsfrist.
§4. Beendigung der Mitgliedschaft
- Die Mitgliedschaft im Verein endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
- Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstandes oder der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden, wenn es den Vereinszielen zuwiderhandelt, seinen Verpflichtungen nicht nachkommt oder diesem schadet, sowie mit seinen Mitgliedsbeiträgen acht Wochen im Verzug ist. Gegen den Beschluss kann das Mitglied die Mitgliederversammlung anrufen. Zur Mitgliederversammlung ist das Mitglied zu laden und anzuhören.
- Der nachgewiesene Verkauf oder die Abgabe von Cannabis an Minderjährige aus dem Gemeinschaftsanbau führt zwingend zum sofortigen Ausschluss mit dem sofortigem Ende aller Verpflichtungen des Vereins gegenüber dem Mitglied.
- Ein Mitglied ist vom Vorstand aus dem Verein auszuschließen, wenn bekannt wird, dass er oder sie eine Mitgliedschaft in einem weiteren Verein mit ähnlichem oder gleichem Zweck hält.
- Ebenfalls zum sofortigen Verlust der Mitgliedschaft führt die Aufgabe, des sich in der Bundesrepublik Deutschland befindliche Wohnsitz oder der gewöhnliche Aufenthalt.
- Der Austritt eines Mitgliedes erfolgt durch schriftliche Erklärung, auch in elektronischer Form, gegenüber dem Vorstand und Mitgliedervertretung mit einer Frist von einem Monat zum Monatsende, nach der Mindestmitgliedschaft von drei Monaten (Kapitel 4, Abschnitt 2, 816 Absatz 5 KCanG).
§5 Rechte & Pflichten der Mitglieder
1. Die Mitglieder sind verpflichtet die Satzungsgemäßen Mitgliedsbeiträge nach § 11 zu entrichten
2. Die Mitglieder sind verpflichtet die Interessen der Anbauvereinigung zu fördern und aktiv Mitarbeit zu leisten.
3. Der Vorstand beschließt eine Anbau- und Verteilungsordnung, die den Anbau, die Finanzierung, die anzubauende Menge, die Sorten und die Verteilung der Menge auf die Mitglieder regelt.
4. Den Anbau betreffende Entscheidungen übernimmt der Anbaurat. [...]
[...]
6. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen des Namens, der Bankverbindung, der Anschrift, der Telefon-Nummer sowie der E-Mail-Adresse mitzuteilen.
[...]
11. Der Vorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleitungen oder -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden bzw. Mitgliedern die Teilnahme am SEPA-Lastschriftverfahren auf Antrag auch bei anderer Zahlungsform erlassen.
§6. Organe
Die Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung, der Vorstand und der Anbaurat.
§7. Vorstand
- Der Vorstand besteht aus dem Vorstandsvorsitzenden, dem stellvertretenden Vorstandsvorsitzenden, dem Kassenwart, dem Vorsitz des Anbaurats und der Mitgliedervertretung.
[...]
§8. Mitgliederversammlung
[...]
2. Die Mitgliederversammlung soll mindestens zweimal im Jahr, möglichst im ersten und letzten Quartal, vom Vorstand als ordentliche Mitgliederversammlung einberufen werden. Die Einberufung erfolgt per E-Mail unter Einhaltung einer Frist von einer Woche und unter Angabe der Tagesordnung.
§11 Mitgliedsbeitrag
Siehe Auszug:
BEITRAGSORDNUNG
Dies ist ein Auszug aus unserer Satzung, die vollständige Satzung wird auf Nachfrage zugestellt, und ist jederzeit im Mitgliederbereich einsehbar.